Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Text
Artikel 39
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, bei der die Vertragsparteien dieses Abkommens ebenfalls Vertragsparteien sind.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207443