Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 47

Qualifikation der Anbieter

  1. Absatz eins,Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung beschränkter Ausschreibungsverfahren, so
    1. Litera a
      machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die unter den Nummern 1, 2, 6, 7, 10 und 11 des ANHANGS 1 Anlage römisch vier dieses Abkommens genannten Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags auf;
    2. Litera b
      übermitteln sie den Anbietern, die sie nach Absatz 2 Buchstabe b des ANHANGS 1 Anlage römisch sechs dieses Abkommens unterrichten, bis zum Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die unter den Nummern 3, 4, 5, 8 und 9 des ANHANGS 1 Anlage römisch sechs dieses Abkommens genannten Angaben.
  2. Absatz 2,Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie auch der anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Bedingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstellen geben in der Ausschreibungsbekanntmachung eine Begrenzung der Zahl der Anbieter an, die ein Angebot einreichen können, sowie die Kriterien für diese Begrenzung.
  3. Absatz 3,Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass diese Unterlagen allen gemäß Absatz 2 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Listen für mehrfache Verwendung führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht wird und gegebenenfalls auf elektronischem Wege veröffentlichte Bekanntmachungen kontinuierlich in einem geeigneten Medium, das in ANHANG 1 Anlage römisch drei dieses Abkommens aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt werden. Diese Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage römisch fünf dieses Abkommens genannten Angaben.
  5. Absatz 5,Falls eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei Jahre gilt, können die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen ungeachtet des Absatzes 4 eine in diesem Absatz genannte Bekanntmachung nur einmal zu Beginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt wird und darauf hingewiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
  6. Absatz 6,Die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen erlauben es den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter in einer angemessenen kurzen Frist in die Liste auf.

Die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Bekanntmachungen, in denen Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern

  1. Litera a
    die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 4 veröffentlicht wird, die nach ANHANG 1 Anlage römisch fünf dieses Abkommens erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren nach ANHANG 1 Anlage römisch vier dieses Abkommens erforderlichen Angaben darin enthalten sind und sofern darin erklärt wird, dass die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung darstellt;
  2. Litera b
    die Beschaffungsstellen den Anbietern, die ihnen gegenüber Interesse an bestimmten Ausschreibungen bekundet haben, genügend Angaben übermitteln, damit diese beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind, einschließlich aller sonstigen nach ANHANG 1 Anlage römisch vier dieses Abkommens erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind.
  1. Absatz 7,Die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Anbietern, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung im Einklang mit Absatz 6 beantragt haben, die Einreichung eines Angebots für eine bestimmte Ausschreibung erlauben, wenn die Beschaffungsstellen genügend Zeit haben, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
  2. Absatz 8,Die in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umgehend die Entscheidung der Beschaffungsstelle über den Antrag mit.
  3. Absatz 9,In den Fällen, in denen eine in ANHANG 1 Anlage römisch eins Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführte Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Qualifikation oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Liste für mehrfache Verwendung streicht, teilt die Beschaffungsstelle dies dem Anbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207451