Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Text
Artikel 55
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(1)Absatz eins,Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 56 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
(2)Absatz 2,Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage VII dieses Abkommens dargelegten Angaben.Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang römisch drei aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage römisch sieben dieses Abkommens dargelegten Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207459