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Art. 55

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 55

Transparenz der Beschaffungsinformationen

  1. Absatz eins,Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 56 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
  2. Absatz 2,Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang römisch drei aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage römisch sieben dieses Abkommens dargelegten Angaben.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207459