Rechtstracker.at

Art. 63

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Kapitel römisch zwei
Konsultationen

Artikel 63

Konsultationen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 62 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.
  2. Absatz 2,Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verweist, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
  4. Absatz 4,Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, werden innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 15 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 ersuchen.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207467