Rechtstracker.at

Art. 69

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 69 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 69

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 69

Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs

  1. Absatz eins,Ist die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach der Notifikation des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt).
  2. Absatz 2,Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
  3. Absatz 3,Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 35 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
  4. Absatz 4,Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207473