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Art. 82

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 82 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 82

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 82

Soziale und menschliche Entwicklung

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich bekräftigt die soziale Dimension der Globalisierung und betont den Zusammenhang zwischen sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und den Bezug zu einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung. Die Zusammenarbeit trägt auch der Bedeutung der Armutsminderung, der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, auch für benachteiligte Gruppen und Vertriebene, sowie grundlegenden Bedürfnissen im Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich Rechnung. Die Kooperationsmaßnahmen auf all diesen Gebieten zielen insbesondere auf den Kapazitäten- und Institutionenaufbau unter Berücksichtigung der Grundsätze der Teilhabe aller, der guten Regierungsführung und einer ordnungsgemäßen, transparenten Verwaltung.

Schlagworte

Gesundheitsbereich, Bildungsbereich, Kapazitätenaufbau

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207486