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Art. 84

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 84 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 84

Beschäftigung und soziale Entwicklung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu verstärken, darunter auf den Gebieten sozialer Zusammenhalt, menschenwürdige Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, sozialer Dialog, Entwicklung der Humanressourcen und Gleichstellung der Geschlechter, um produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Kernelemente der nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement zur Förderung und effektiven Anwendung von international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards. Der Durchführung der einschlägigen multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünften wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Kapazitätsaufbau, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, die Sozialpartner und andere Akteure in den Dialog und die Zusammenarbeit einzubeziehen.

Schlagworte

Arbeitsstandard, Sozialübereinkunft

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207488