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Art. 90

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 90 heute01.08.2018 BGBl. III Nr. 137/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 90

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. III Nr. 137/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 90

Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung

Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung ist die Förderung von Diversifizierung, umweltschonenden Produktionstechniken, nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und Ernährungssicherheit. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

  1. Litera a
    Kapazitätsaufbau- und Schulungsmaßnahmen für öffentliche Einrichtungen;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;
  3. Litera c
    Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt-, Tier- und Pflanzengesundheit und anderen damit zusammenhängenden Aspekten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen WTO-Übereinkommen und weiteren multilateralen Umweltabkommen;
  4. Litera d
    Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete, unter anderem in den Bereichen umweltschonende Produktionsverfahren, Forstwirtschaft, Forschung, Know-how-Transfer, Zugang zu Land, Wasserwirtschaft und Bewässerung, nachhaltige ländliche Entwicklung und Ernährungssicherung;
  5. Litera e
    Maßnahmen zur Erhaltung traditionellen landwirtschaftlichen Wissens, das der jeweiligen Bevölkerung ihre spezifische Identität verleiht, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, des Erfahrungsaustauschs auf lokaler Ebene und des Aufbaus von Kooperationsnetzen;
  6. Litera f
    Modernisierung des Agrarsektors einschließlich der landwirtschaftlichen Methoden und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion.

Schlagworte

Kapazitätsaufbaumaßnahme, Umweltgesundheit, Tiergesundheit

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207494