Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Eignung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,
Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,
Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.
(2)Absatz 2,Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207618