Rechtstracker.at

§ 10 LV-InfoV2018

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. II Nr. 247/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.10.2018 BGBl. II Nr. 247/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 247/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-InfoV2018

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 10,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren.

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207658