Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
6. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, VAG 2016 zu informieren
über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018;über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,; darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;
darüber, dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist; sowie
über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207664