Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
§ 21.Paragraph 21,
Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen. Die Erklärung gemäß Paragraph 133, Absatz 3, Ziffer 6, VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß Paragraph 19, durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207669