(1)Absatz eins,Über Einstellung (§§ 1 bis 3) und Wiederaufnahme [§ 3, Abs. (4)] nach diesem Bundesgesetze entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, über die Nachsicht von Strafen und Rechtsfolgen, die bedingte Entlassung und ihren Widerruf, die Überprüfung und Beseitigung von Urteilssprüchen und die Neubemessung von Strafen das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, und zwar im Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung von drei Richtern [§ 13, Abs. (3), St. P. O.].Über Einstellung (Paragraphen eins bis 3) und Wiederaufnahme [§ 3, Abs. (4)] nach diesem Bundesgesetze entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, über die Nachsicht von Strafen und Rechtsfolgen, die bedingte Entlassung und ihren Widerruf, die Überprüfung und Beseitigung von Urteilssprüchen und die Neubemessung von Strafen das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, und zwar im Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung von drei Richtern [§ 13, Abs. (3), St. P. O.].