Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 06.09.1947 — BGBl. Nr. 192/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute06.09.1947 § → § BGBl. Nr. 192/1947
§ 1225.05.194605.09.1947 BGBl. Nr. 79/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Befreiungsamnestie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.09.1947BGBl. Nr. 192/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Tilgung.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Auf Ansuchen des Verurteilten sind
    1. Litera a
      alle Verurteilungen wegen Vergehen oder Übertretungen, sofern der Verurteilte keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung erlitten hat,
    2. Litera b
      alle Verurteilungen wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen oder wegen der im Paragraph 2,, Abs. (1), bezeichneten Verbrechen.
    3. Litera c
      alle Verurteilungen wegen anderer als der im Paragraph 3,, Abs. (2), angeführten Verbrechen zu einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, sofern keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung vorliegt,
    zu tilgen, wenn die Tat vor dem Befreiungstag, im Falle des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes vor dem 25. November 1945 begangen worden ist und der Täter den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
  2. Absatz 2,Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist die Tilgung auch allen österreichischen Staatsangehörigen zu gewähren, die von deutschen Gerichten außerhalb der Republik Österreich verurteilt worden sind.
  3. Absatz 3,Die Tilgung nach diesem Bundesgesetze ist nicht zu gewähren, wenn nach Paragraph 10, auch die sonstigen Begünstigungen dieses Gesetzes nicht Anwendung zu finden hätten.
  4. Absatz 4,Über das Ansuchen um Tilgung entscheidet nach Anhörung des Staatsanwaltes der Gerichtshof, der nach dem Gesetze vom 21. März 1918, R. G. Bl. Nr. 108 (Tilgungsgesetz), zur Entscheidung über die Tilgung der letzten von einem österreichischen bürgerlichen Strafgericht ausgesprochenen Verurteilung berufen ist, wenn es sich aber um ausländische Verurteilungen handelt, der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Tilgungswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und wenn sich auch dieser Gerichtsstand nicht feststellen läßt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 11,, Abs. (4), über das Beschwerderecht ist auch im Tilgungsverfahren anzuwenden.
  6. Absatz 6,Wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Ansicht sind, daß dem Tilgungsansuchen stattzugeben sei, so bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates.

Im RIS seit

19.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40219773