Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiungsamnestie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1946 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1947Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Tilgung.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf Ansuchen des Verurteilten sind
alle Verurteilungen wegen Vergehen oder Übertretungen, sofern der Verurteilte keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung erlitten hat,
alle Verurteilungen wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen oder wegen der im § 2, Abs. (1), bezeichneten Verbrechen.alle Verurteilungen wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen oder wegen der im Paragraph 2,, Abs. (1), bezeichneten Verbrechen.
alle Verurteilungen wegen anderer als der im § 3, Abs. (2), angeführten Verbrechen zu einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, sofern keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung vorliegt,alle Verurteilungen wegen anderer als der im Paragraph 3,, Abs. (2), angeführten Verbrechen zu einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, sofern keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung vorliegt,
zu tilgen, wenn die Tat vor dem Befreiungstag, im Falle des § 1 dieses Bundesgesetzes vor dem 25. November 1945 begangen worden ist und der Täter den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.zu tilgen, wenn die Tat vor dem Befreiungstag, im Falle des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes vor dem 25. November 1945 begangen worden ist und der Täter den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
(2)Absatz 2,Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist die Tilgung auch allen österreichischen Staatsangehörigen zu gewähren, die von deutschen Gerichten außerhalb der Republik Österreich verurteilt worden sind.
(3)Absatz 3,Die Tilgung nach diesem Bundesgesetze ist nicht zu gewähren, wenn nach § 10 auch die sonstigen Begünstigungen dieses Gesetzes nicht Anwendung zu finden hätten.Die Tilgung nach diesem Bundesgesetze ist nicht zu gewähren, wenn nach Paragraph 10, auch die sonstigen Begünstigungen dieses Gesetzes nicht Anwendung zu finden hätten.
(4)Absatz 4,Über das Ansuchen um Tilgung entscheidet nach Anhörung des Staatsanwaltes der Gerichtshof, der nach dem Gesetze vom 21. März 1918, R. G. Bl. Nr. 108 (Tilgungsgesetz), zur Entscheidung über die Tilgung der letzten von einem österreichischen bürgerlichen Strafgericht ausgesprochenen Verurteilung berufen ist, wenn es sich aber um ausländische Verurteilungen handelt, der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Tilgungswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und wenn sich auch dieser Gerichtsstand nicht feststellen läßt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des § 11, Abs. (4), über das Beschwerderecht ist auch im Tilgungsverfahren anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 11,, Abs. (4), über das Beschwerderecht ist auch im Tilgungsverfahren anzuwenden.
(6)Absatz 6,Wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Ansicht sind, daß dem Tilgungsansuchen stattzugeben sei, so bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219773