Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verfahren
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 2 zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem § 7 Abs. 2 entsprochen hat. Wurde dem § 7 Abs. 2 nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Paragraph 7, Absatz 2, entsprochen hat. Wurde dem Paragraph 7, Absatz 2, nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(3)Absatz 3,Sofern nicht gemäß Abs. 4 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß § 7 Abs. 2 erstatteten und nach Maßgabe des Abs. 2 aktualisierten Angaben sowie die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.Sofern nicht gemäß Absatz 4, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erstatteten und nach Maßgabe des Absatz 2, aktualisierten Angaben sowie die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erstattet hat,der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, erstattet hat,
der Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Abs. 2 die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oderder Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Absatz 2, die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oder
die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Abs. 6 genannten Gründen nicht mehr vorliegen.die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Absatz 6, genannten Gründen nicht mehr vorliegen.
(5)Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Absatz 6,Die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) erlischt, wenn
die für die Reiseleistungsausübungsberechtigung erforderliche Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben ist oder
der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Einstellung der Reiseleistungsausübung anzeigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208194