Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Geldleistungen
(1)Absatz eins,Die Geldleistungen sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2)Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208249