Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. III Nr. 154/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.2018 BGBl. III Nr. 154/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. III Nr. 154/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
  2. Absatz 2,Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208251