Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
Berechnung der österreichischen Teilleistung
(1)Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei albanische Versicherungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei albanische Versicherungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208256