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Art. 25

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. III Nr. 154/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.12.2018 BGBl. III Nr. 154/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. III Nr. 154/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 25

Zahlungsverkehr

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt oder Schadenersatz nach Artikel 23 Absatz 1 Ziffer 7 leistet, seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3,Für die Umrechnung ist der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Zahlung erfolgt.

Schlagworte

Wohnort

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208263