Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich:
Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1 und des Protokolls2 vom 31. Jänner 1967 hiezu, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen3, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
jede andere Person, die ein Familienangehöriger oder Hinterbliebener ist und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet.
(2)Absatz 2,In Bezug auf die Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung dieses Abkommens auch für Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt.In Bezug auf die Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung dieses Abkommens auch für Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt.
(3)Absatz 3,In Bezug auf die Republik Österreich berühren die Absätze 1 und 2 nicht
die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten;
die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Republik Österreich in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Einrichtung beschäftigten Personen.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für albanische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208242