Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. III Nr. 155/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2018 BGBl. III Nr. 155/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2018,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. III Nr. 155/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 6

Gewährung von Geldleistungen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2,In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208277