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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. III Nr. 155/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2018 BGBl. III Nr. 155/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2018,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. III Nr. 155/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen und andere Geldleistungen der Pensionsversicherung

Artikel 8

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen (einschließlich der Versicherungszeiten), gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208279