Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Teil
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2)Absatz 2,Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 11 zuzuweisen.Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Paragraph 11, zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß § 12 zuzuweisen.Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß Paragraph 12, zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Absatz 2, oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208335