Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 07.10.2018 — BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute07.10.2018 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.10.2018BGBl. II Nr. 263/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Teil
Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
  2. Absatz 2,Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Paragraph 11, zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß Paragraph 12, zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Absatz 2, oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208335