(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 3 gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Abs. 1. Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Abs. 3 nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.Abweichend von Absatz 3, gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Absatz eins, Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Absatz 3, nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.