Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fällt,
ein gültiges Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest (Rheinschiffsattest) mitführt,
den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder
eine offenkundige Gefahr für
die an Bord befindlichen Personen,
darstellt.
(2)Absatz 2,Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Unionszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208350