Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 02.04.2022 — BGBl. II Nr. 144/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 307.10.201801.04.2022 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.04.2022BGBl. II Nr. 144/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
    1. Ziffer eins
      „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 90, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 297 vom 13.11.2015 Seite 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      „WVO“: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      „Richtlinie 2016/1629/EU“: Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.09.2016 Seite 118, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1668 aus 2019,, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.10.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 181 vom 05.07.2019 Seite 123;
    5. Ziffer 5
      „ES-TRIN-Standard“: Die gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2016/1629/EU anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2);
    6. Ziffer 6
      „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: Die aufgrund Artikel 21, der Richtlinie 2016/1629/EU von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtaktes anerkannten und auf der gemäß Artikel 21, Absatz 5, der Richtlinie 2016/1629/EU auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Klassifikationsgesellschaften.
  2. Absatz 2,Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel eins Punkt 01, der Anlage 2.
  3. Absatz 3,Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Fahrzeug der Kategorie 1“: Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiff), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
    2. Ziffer 2
      „Fahrzeug der Kategorie 2“: Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
    3. Ziffer 3
      „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
    4. Ziffer 4
      „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
    5. Ziffer 5
      „Heimatort“: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist, und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
    7. Ziffer 7
      „Besatzung“: Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,;
    8. Ziffer 8
      „Traditionsfloß“: schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt und keine Aufbauten aufweist;
    9. Ziffer 9
      „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).

Schlagworte

Schleppschiff

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243491