Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 31.Paragraph 31,
Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243500