Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 02.04.2022 — BGBl. II Nr. 144/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 807.10.201801.04.2022 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.04.2022BGBl. II Nr. 144/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr, für Fahrzeuge der Wasserrettung und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
      2. Litera b
        Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 5, Absatz 3,;
      3. Litera c
        Zahl der Zulassungsurkunde;
      4. Litera d
        Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
      5. Litera e
        gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
      6. Litera f
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen der Feuerwehr, bei Fahrzeugen der Wasserrettung und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
    3. Ziffer 3
      bei Waterbikes:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
      2. Litera b
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (z. B. Schlagstempel) zu bestätigen.

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243494