Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 18.01.1974 — BGBl. Nr. 636/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute18.01.1974 BGBl. Nr. 636/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.01.1974BGBl. Nr. 636/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Anmeldungen sind an keine bestimmte Form gebunden; sie haben den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für deren Verlust Entschädigung begehrt wird.
  2. Absatz 2,Die zum Beweis einer behaupteten Rechtsnachfolge und der im Paragraph 2, genannten Voraussetzungen dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstücken ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Wurden Vermögensverluste der im Paragraph eins, bezeichneten Art bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208458