Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1958Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (Paragraph eins, Absatz 2, Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.
(2)Absatz 2,Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehört, ist nach den Artikeln I und II des Versicherungswiederaufbaugesetzes (Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBl. Nr. 185) zu beurteilen.Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehört, ist nach den Artikeln römisch eins und römisch zwei des Versicherungswiederaufbaugesetzes (Bundesgesetz vom 8. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 185) zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208472