Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 19
STUDENTEN
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats stammen. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für Praktikanten oder Lehrlinge nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab ihrem ersten Ausbildungstag im erstgenannten Vertragsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208540