Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
in Österreich:
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
in Japan:
die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,
die kommunale Körperschaftsteuer und
die kommunalen Einwohnersteuern
(im Folgenden als „japanische Steuer“ bezeichnet).
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208523