Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 27.10.2018 — BGBl. III Nr. 167/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute27.10.2018 BGBl. III Nr. 167/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

27.10.2018BGBl. III Nr. 167/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,, Litera a
    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  2. Litera b
    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 20 in Japan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Japan gezahlten japanischen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Japan bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. Litera c
    Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
  4. Litera d
    Lit. a gilt nicht für Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, wenn Japan dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.
  1. Absatz 2,Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der österreichischen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208544