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Art. 31

Fassungen
ab 27.10.2018 — BGBl. III Nr. 167/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute27.10.2018 BGBl. III Nr. 167/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

27.10.2018BGBl. III Nr. 167/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 31

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat mittels schriftlicher Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. Litera a
    hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
  2. Litera b
    hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Jänner 2017, in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache. Für die Republik Österreich:

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208552