Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 2 ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, sofern es sich um ein österreichisches Unternehmen handelt, von der japanischen Unternehmenssteuer, und, sofern es sich um ein japanisches Unternehmen handelt, von jeder der japanischen Unternehmenssteuer ähnlichen Steuer ausgenommen, die Österreich nach der Unterzeichnung des Abkommens erhebt.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208529