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Art. 8

Fassungen
ab 27.10.2018 — BGBl. III Nr. 167/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.10.2018 BGBl. III Nr. 167/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.10.2018BGBl. III Nr. 167/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 2 ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, sofern es sich um ein österreichisches Unternehmen handelt, von der japanischen Unternehmenssteuer, und, sofern es sich um ein japanisches Unternehmen handelt, von jeder der japanischen Unternehmenssteuer ähnlichen Steuer ausgenommen, die Österreich nach der Unterzeichnung des Abkommens erhebt.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208529