Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1987Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Kraftfahrzeugsteuer
Artikel IArtikel römisch eins
Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208556