Kurztitel
Aufhebung des Sichtvermerkzwanges (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/2018Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2018,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten.
Z. 119.830-15.Ziffer 119 Punkt 830 -, 15,
Wien, am 25. Februar 1930.
Herr Staatsminister!
Mit Bezug auf die Verhandlungen, die in der letzten Zeit zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und dem Großherzoglich luxemburgischen Staatsministerium wegen wechselseitiger Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen geführt wurden, gereicht es mir zu besonderem Vergnügen, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich dem von Euer Exzellenz in Ihrem Schreiben vom 11. Jänner l. J. an den Herrn Konsul Dr. Reyens gemachten Vorschlag zugestimmt und mich ermächtigt hat, zu erklären, daß Österreich mit der nachstehenden Regelung der Angelegenheit einverstanden ist:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 4)Anmerkung, es folgen die Artikel eins bis 4)
Indem ich Sie, Herr Staatsminister, bitte, mir zum formellen Abschluß dieser Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zugehen zu lassen, benütze ich den Anlaß, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Der Bundeskanzler:
Dr. Johann Schober.
An Seine Exzellenz
den Großherzoglich luxemburgischen Staatsminister
Josef Bech,
Präsident der Großherzoglich luxemburgischen Regierung,
Luxemburg.
Großherzoglich luxemburgischen
Staatsministerium.
Luxemburg, am 7. März 1930.
Herr Bundeskanzler!
Mit Bezug auf die Verhandlungen, die in der letzten Zeit zwischen dem Großherzoglich luxemburgischen Staatsministerium und dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich wegen wechselseitiger Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen geführt wurden, gereicht es mir zu besonderem Vergnügen, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß, nachdem die Bundesregierung der Republik Österreich dem am 11. Jänner l. J. Herrn Konsul Dr. Reyens luxemburgischerseits gemachten Vorschlag zugestimmt hat, die Großherzoglich luxemburgische Regierung mit der nachstehenden Regelung der Angelegenheit einverstanden ist:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 4)Anmerkung, es folgen die Artikel eins bis 4)
Gerne benutze ich diesen Anlaß, Herr Bundeskanzler, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung:
Bech.
An Seine Exzellenz
denden Bundeskanzler der Republik Österreich
Herrn J. Schober,
Wien.