Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice
§ 3.Paragraph 3,
Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:
verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218381