Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1967Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei sonstigen Vermögenswerten ist nach den finnischen Verhältnissen von dem für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme festzustellenden Schätzwert in Finnischer Mark auszugehen.
(2)Absatz 2,Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist der 1. Juni 1946 anzusehen.
(3)Absatz 3,Der auf Schilling umgerechnete Betrag ist in voller Höhe als Verlust festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208687