Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.04.1967 — BGBl. Nr. 111/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.04.1967 BGBl. Nr. 111/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1967BGBl. Nr. 111/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage der Verlautbarung des Aufrufes.
  3. Absatz 3,Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien römisch eins, Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) – bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten – und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.
  4. Absatz 4,Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
  6. Absatz 6,Solange der Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Republik Finnland gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208689