Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1967Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208694