Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.04.1967 — BGBl. Nr. 111/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.04.1967 BGBl. Nr. 111/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1967BGBl. Nr. 111/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren, die Vermögensverluste im zivilen Bereich durch Inanspruchnahme ihrer Vermögenswerte in Finnland im Zusammenhang mit der mit dem Ende des Krieges dort entstandenen Lage erlitten haben.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 21. Feber 1966 entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208678