Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1967Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
IV. Weitere Bestimmungenrömisch vier. Weitere Bestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3)Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4)Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der Entschädigung nicht übersteigen.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208697