Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.04.1967 — BGBl. Nr. 111/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.1967 BGBl. Nr. 111/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1967BGBl. Nr. 111/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensverlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
  2. Absatz 2,Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
  3. Absatz 3,Reichsmark sind in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine Reichsmark einem Schilling entspricht. Alte Finnische Mark sind in der Weise auf die derzeit geltende Finnische Mark umzustellen, daß 100 alte Finnische Mark einer derzeit geltenden Finnischen Mark entsprechen. Die derzeit geltende Finnische Mark ist in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine derzeit geltende Finnische Mark einem Betrag von S 8'12 entspricht.
  4. Absatz 4,Ein auf Fremdwährung lautender Betrag ist mit dem am 21. Feber 1966 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung auf Schilling umzurechnen.
  5. Absatz 5,Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208684