Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1967Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Ermittlung des Verlustesrömisch zwei. Ermittlung des Verlustes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensverlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2)Absatz 2,Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3)Absatz 3,Reichsmark sind in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine Reichsmark einem Schilling entspricht. Alte Finnische Mark sind in der Weise auf die derzeit geltende Finnische Mark umzustellen, daß 100 alte Finnische Mark einer derzeit geltenden Finnischen Mark entsprechen. Die derzeit geltende Finnische Mark ist in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine derzeit geltende Finnische Mark einem Betrag von S 8'12 entspricht.
(4)Absatz 4,Ein auf Fremdwährung lautender Betrag ist mit dem am 21. Feber 1966 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung auf Schilling umzurechnen.
(5)Absatz 5,Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208684