Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1961Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.Wird von der nach Paragraph 16, Absatz eins, des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208709