Norm Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann× ▾ ‹›Gliederung Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann Kundmachung BGBl. Nr. 162/1961 · 30.06.1961▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 162/1961 30.06.1961 162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann. Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen § 1§ 2§ 3§ 4