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Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

Kundmachung
BGBl. Nr. 162/1961 · 30.06.1961
KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz
BGBl. Nr. 162/1961 30.06.1961 162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann. Stammfassung
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