Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1946Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208760