Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse Beheersinstituut für das Vermögen oder für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein Wert angenommen oder angegeben worden, der höher ist als der durch die Liquidierung entstandene Roherlös, so ist der Unterschied als Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen vom Wert abzuziehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208772