Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vermögensverluste, für die vom Bundesministerium für Finanzen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Berufung auf die vom Königreich der Niederlande zur Verfügung gestellten Mittel Zahlung gegen Abgabe einer Entfertigungserklärung seitens des Entschädigungswerbers erbracht worden ist, sind abschließend geregelt.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind diejenigen durch Entfertigung geregelten Verluste, für welche die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Zahlung geringer als die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208766