Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vorausbildung für den gehobenen Justizdienst
§ 20a.Paragraph 20 a,
Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Pflichtmodule (§ 12) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;an die Stelle der Pflichtmodule (Paragraph 12,) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
die praktische Verwendung gemäß § 10 Abs. 4 zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
die Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 5) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.die Abschlussprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
Die Anrechnungsbestimmungen (§ 18) bleiben unberührt.Die Anrechnungsbestimmungen (Paragraph 18,) bleiben unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2022
Schlagworte
Strafrecht, Zivilstreitrecht, Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40247856