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§ 20a MKGAV

Fassungen
29.10.2022 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 402/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20a29.10.202231.12.2024 BGBl. II Nr. 402/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

29.10.2022BGBl. II Nr. 402/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2024

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vorausbildung für den gehobenen Justizdienst

Paragraph 20 a,

Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Pflichtmodule (Paragraph 12,) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
  2. Ziffer 2
    die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
  3. Ziffer 3
    die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
  4. Ziffer 4
    die Abschlussprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
Die Anrechnungsbestimmungen (Paragraph 18,) bleiben unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2022

Schlagworte

Strafrecht, Zivilstreitrecht, Exekutionsrecht

Im RIS seit

31.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40247856